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Beantragung eines privaten Negativzählers

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schmidgaden (BGS-EWS) müssen Negativwasserzähler geeicht, verplombt und auf eigene Kosten fest installiert werden. Gemäß § 10 Abs. 4 BGS-EWS sind vom Abzug nach Abs. 3 der BGS-EWS Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, hauswirtschaftlich genutzte Wasser und das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser ausgeschlossen.

Der Negativzähler (Gartenwasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Der Eichzeitraum beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Negativzähler selbstständig gegen einen geeichten Zähler auszutauschen. Wird diese Frist versäumt, können die Werte des Zählers beim Abrechnungsprozess nicht berücksichtigt werden. Der Einbau muss durch eine zertifizierte Firma erfolgen. Die Abnahme sowie das Verplomben führt der Wasserwart der Gemeinde Schmidgaden durch.

Für die Abnahme und verwaltungstechnische Abwicklung werden von der Gemeinde Schmidgaden für jeden Zähler Kosten in Höhe von 50,00 € berechnet.

Das entnommene Wasser darf nicht in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Schmidgaden eingeleitet werden. Besonders zu berücksichtigen ist dies bei der Entleerung privater Poolanlagen.