Mikrozensus 2023
Rechtsgrundlage für die Durchführung des Mikrozensus ist das Mikrozensusgesetz (MZG) vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826). Für den überwiegenden Teil der Fragen sind volljährige oder einen eigenen Haushalt führende minderjährige Personen zur Auskunft verpflichtet. Dem Datenschutz wird durch die statistische Geheimhaltung voll Rechnung getragen. Die für den Mikrozensus erhobenen Einzelangaben werden ohne Ausnahme geheim gehalten und nur für statistische Zwecke verwendet.
Zweck dieser repräsentativen Stichprobe ist es, statistische Ergebnisse über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, die Wohnsituation sowie über den Arbeitsmarkt bereitzustellen. Um die Ergebnisse möglichst rasch und kostensparend gewinnen zu können, wird nur ein kleiner Teil der Bevölkerung, und zwar rund ein Prozent, in die Erhebung einbezogen. Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt nach einem bundeseinheitlichen mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage von Flächen (Auswahlbezirken).
Für die Erhebung werden Erhebungsbeauftragte (Interviewer/-innen) eingesetzt, die vom Landesamt sorgfältig ausgewählt und geschult wurden. Die Interviewer/-innen informieren die ausgewählten Haushalte vorab schriftlich über den Mikrozensus. Die Befragungen finden das ganze Jahr über statt und werden seit 2020 telefonisch durchgeführt.
Die Gemeindeverwaltung ist in die Erhebung des Mikrozensus nicht involviert. Da aber heuer ein oder mehrere Bezirke in Ihrer Gemeinde liegen, bitten wir Sie, die Interviewer/-innen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, falls diese darum nachsuchen sollten. Auch bitten wir Sie, den Auskunftspflichtigen bei entsprechenden Anfragen die Rechtmäßigkeit der Erhebung zu bestätigen.
Im Anhang dieser Mail finden Sie unsere Pressemitteilung zum Start des Mikrozensus 2023 als Word- und PDF-Dokument sowie eine Grafikdatei unseres Landesamt-Logos. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die Bevölkerung mithilfe dieses Textes über den Mikrozensus informieren könnten. Besonders hilfreich wäre es, wenn Sie die Pressemitteilung in Ihrem Gemeinde- oder Amtsblatt und auf Ihrer Homepage veröffentlichen würden. Gerne können Sie auf Ihrer Homepage auch nur auf die Pressemitteilung verlinken. Bitte nutzen Sie dazu den folgenden Link: https://www.statistik.bayern.de/presse/mitteilungen/2023/pm022/index.html